Oft ist in den Medien darüber zu lesen oder zu hören – und nicht allzu selten stoßen wir in unserer Tätigkeit als Interim Management Provider auf Situationen, bei denen wir uns fragen: wie kann man bewusst solch ein Risiko eingehen? Die Rede ist von Scheinselbstständigkeit!

Scheinselbstständigkeit liegt laut deutscher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Person von einem Unternehmen als Selbstständiger beauftragt wird, tatsächlich aber einer Tätigkeit nachgeht, die mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit vergleichbar ist. Dahinter steckt oft die Absicht, all die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Formalien und Pflichten zu umgehen, leider häufig ohne die dafür rechtlich relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Ob bewusst oder unbewusst – in manchen Fällen kann Vorsatz unterstellt werden. Damit ist eine vom Auftraggeber und Ausführendem bewusste Vortäuschung einer Beauftragung als Selbstständiger gemeint.

Als Profis im Interim Management Geschäft können wir, die Mitarbeiter der QRC Group Interim Management GmbH, nur unsere Köpfe schütteln. Warum gehen Selbstständige und Unternehmen solche vermeidbaren Risiken ein?

Der Auftraggeber (Unternehmen) trägt vor allem folgende Risiken:

  • Die Rückerstattung der Beiträge zur gesetzlichen Sozial- (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung) und Unfallversicherung, rückwirkend für vier Jahre / bei Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahre
  • Negative steuerliche Auswirkungen
  • Bei Vorsatz zudem strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe, abhängig von der Bewertung des Vorsatzes

Für den Selbstständigen drohen:

  • Zeitintensive Klärung mit Ämtern und Sozialversicherungsträgern
  • Nachzahlungen an die Sozialversicherung
  • Schwer überschaubare, negative steuerliche Konsequenzen
  • Bei Vorsatz zudem strafrechtliche Konsequenzen

Wie vermeidet man solche Risiken?

Zu den gängigen Merkmalen einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit zählt insbesondere die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Wenn der Selbstständige beispielsweise über keine eigenen Visitenkarten/ eigenes Briefpapier und keine eigenen Geschäftsräume verfügt, sich komplett in die Organisation des Auftraggebers integriert und keiner Kundenakquise nachgeht, macht er sich für kritische Fragen seitens der zuständigen Behörden anfällig.

Für die Definition einer Scheinselbstständigkeit gelten folgende Anhaltspunkte:

  • Die Tätigkeit ist auf Dauer und im Wesentlichen nur auf einen Auftraggeber ausgerichtet (hier wird die Messlatte häufig auf fünf Sechstel des Umsatzes gelegt).
  • Der Auftraggeber beschäftigt nicht selbstständige Arbeitnehmer, die regelmäßig ähnliche Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige.
  • Der Selbstständige war zuvor in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich beim Auftraggeber als dessen (nicht selbstständiger) Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Selbstständige unterliegt der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – es erfolgt kein unternehmerisches Handeln.

Es gilt also, die oben ausgeführten Verdachtsmomente zu vermeiden. Dafür sind sauber überlegte Beauftragungsmodalitäten seitens des Auftraggebers von großer Bedeutung. Von Seiten des Selbstständigen gilt es, fortlaufend in der Lage zu sein, den selbstständigen Charakter seiner Tätigkeit nachweisen zu können.

Eine weitere Möglichkeit, die genannten Risiken zu umgehen, ist die Einschaltung eines erfahrenen Providers/Vermittlers zwischen dem Auftraggeber und dem Selbstständigen. Ein seriöser Provider überprüft sowohl die Aufgabenstellung als auch die Einsatzmodalitäten – auch in Bezug auf eine eventuelle Scheinselbstständigkeit. Zudem bemüht sich der Provider, als Vertragspartner beider Parteien, die Erfüllung aller relevanten rechtlichen Aspekte zu gewährleisten.

Unsere Empfehlung in Richtung der Unternehmen, die einen Interim Manager Einsatz planen, lautet: Wenn Sie als Unternehmen die Risiken einer Beauftragung im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit ausschließen möchten, sollten Sie einen erfahrenen Vermittler wie die QRC Group Interim Management GmbH als direkten Vertragspartner einbeziehen und die direkte eigene Beauftragung von selbstständig tätigen Personen vermeiden.

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