ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DEN EINSATZ VON INTERIM MANAGERN
QRC Group Interim Management GmbH · Am Meerkamp 19b · 40667 Meerbusch
Tel.: 02132-756880 · Fax: 02132-7568840 ·E-Mail: Bitte JavaScript aktivieren. · Internet: www.qrc-group.com
Geschäftsführer: Tor Marklund, Gerhard Nienaber · Registergericht: Amtsgericht Neuss · Handelsregisternummer HRB 14257
1. Allgemeine Begriffsbestimmungen
In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unsere Gesellschaft, die der Vertragspartner des Kunden ist, mit dem Begriff „Verwender“ bezeichnet.
Der Vertragspartner des Verwenders ist (auch im Folgenden) der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders ist die „Leistung“. „Interim Manager/Spezialisten“ sind bei dem Verwender nicht angestellte Personen, die der Verwender zum Zweck der Leistungserbringung beauftragt.
„Sonstiges Beschäftigungsverhältnis“ ist ein Rechtsverhältnis, zwischen dem Kunden und ein von dem Verwender vorgeschlagenen oder beauftragen Interim Manager/Spezialisten, welches durch die AGB oder Vertrag nicht geregelt ist.
„Verbundene Unternehmen“ sind sämtliche Unternehmen, an denen der Kunde direkt oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 15ff AktG nicht erfüllen.
2. Dienstvertrag, Mitwirkung des Auftraggebers
Der Verwender ist der Vertragspartner des Kunden sowie des Interim Manager/Spezialisten. Der Verwender erbringt seine Dienstleistungen in Abstimmung mit dem Kunden nach Maßgabe des mit dem Kunden abzuschließenden projektbezogenen Dienstleistungsvertrages durch Stellung eines Interim Manager/Spezialisten. Durch eine entsprechende Bezugnahme werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrierter Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages.
Der Interim Manager/Spezialist steht zum Kunden nicht im Arbeitsverhältnis, er ist vom Kunden nicht weisungsabhängig, unter Berücksichtigung der Belange des Kunden in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei und befugt, sich vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und der Verwender auch mit eigenem Personal zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten zu bedienen.
Der dem Kunden gestellte Interim Manager steht zum Verwender nicht in einem Arbeitsverhältnis. Er wird für die Dauer des Projektes von dem Verwender als Interim Manager/Spezialist beauftragt.
Der Kunde wird den Verwender und den Interim Manager/Spezialist nach besten Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Ausführung des Vertrages zu ermöglichen, und er wird aus eigener Initiative alle zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Kunde wird dem Verwender und dem Interim Manager/Spezialisten insbesondere alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Bestimmungen (z.B. Satzung der Gesellschaft, Firmendirektive, Projektspezifikation usw.) zur Verfügung stellen. Für Fehler, die auf das Fehlen derartiger Informationen und Unterlagen zurückzuführen sind, haften weder der Verwender noch der Interim Manager/Spezialist.
Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Räume.
3. Vertraulichkeit, Anwendung
Der Verwender und der Interim Manager/Spezialist werden die als vertraulich gekennzeichneten Informationen über das Unternehmen des Kunden, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden, während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages und auch nach dessen Beendigung streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Kunden zugänglich machen, soweit es nicht zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Dienstleistungspflichten erforderlich ist. Der Verwender darf aber die Zusammenarbeit als Referenz erwähnen.
Zur Regelung der Geheimhaltungsverpflichtung des Interim Manager/Spezialisten wird der Kunde mit diesem eine unmittelbare vertragliche Vereinbarung abschließen.
Die kommerziellen Bedingungen eines Projekts dürfen ausschließlich zwischen Kunde und Verwender ausgetauscht, verhandelt und vereinbart werden.
4. Kündigung, Rügepflicht
Der Kunde kann fristlos kündigen, wenn dem Interim Manager/Spezialisten gravierende Fehlleistungen nachgewiesen werden oder wenn er für einen Zeitraum von mehr als 20 Kalendertagen an der Durchführung des Auftrages aus von ihm oder dem Verwender zu vertretenden Gründen gehindert ist. Der Kunde kann in diesem Fall statt einer Kündigung auch die Ablösung des Interim Manager/Spezialisten durch eine geeignete Ersatzperson verlangen. Der Verwender ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls von ihm aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und ihm bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, eine weitere Erbringung der Leistungen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erwartet werden kann oder diese Leistungserbringung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Der Kunde wird von dem Verwender über das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich schriftlich informiert, evtl. vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen, die eine Überzahlung darstellen, werden von dem Verwender unverzüglich zurückerstattet.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Einwände gegen Leistungen oder Rechnungen von dem Verwender muss der Kunde unverzüglich schriftlich vorbringen (Rügepflicht).
5. Rechnungsstellung, Zahlung
Der Verwender rechnet im monatlichen Turnus ab, eine sogenannte Rechnungsperiode. Aus organisatorischen Gründen ist der Verwender berechtigt, Rechnungen bis zu 3 Werktagen vor Ablauf einer Rechnungsperiode zu versenden. Sollte der Monatsbericht (Zeiterfassungsbeleg) noch nicht vorliegen ist der Verwender berechtigt, eine Rechnung auf Basis geschätzte Erfahrungswerte zu stellen. Bei falsch berechneten Tagen erfolgt der Ausgleich in der Folgeperiode.
Eine Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Verwender im Wege der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes den Interim Manager/Spezialisten ohne Vorankündigung zurückrufen, ohne damit den Vertrag zu kündigen. Für Tage, an denen der Verwender Leistungen bereithält, aber wegen Zahlungsverzug nicht erbringt, kann der Verwender den vollen Tagessatz fakturieren. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der überfällige Zahlungsbetrag ab Fälligkeitsdatum vom Kunden mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
Die Rechnungsstellung der Leistungen des Verwenders erfolgt ausschließlich über die QRC Group AG, Albrecht-Dürer-Platz 4, 90403 Nürnberg. Nur die QRC Group AG ist berechtigt, für den Verwender Abrechnungen nach Rechnungsstellung mit dem Kunden durchzuführen und ist inkassoberechtigt.
Zahlungen können nur mit schuldbefreiender Wirkung an die QRC Group AG bezahlt werden. Die QRC Group AG ist auch berechtigt, die Forderungen des Verwenders aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
6. Umgehungsverbot
Schon vorvertraglich gilt das Umgehungsverbot: Jegliche Zusammenarbeit zwischen von Verwender einander benannten Parteien, ob direkt oder indirekt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von dem Verwender. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Benennung und bis 24 Monate nach Abschluss eines Projekts oder der Benennung.
Kommt es ohne die erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung von dem Verwender zu einer wie auch immer gearteten direkten oder indirekten Zusammenarbeit zwischen Kunden (oder einem mit einem Kunden rechtlich verbundenen Unternehmen) und einem von dem Verwender benannten Interim Manager/Spezialisten, ist der Verwender berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt.
7. Festanstellung, Sonstige Beauftragungsformen
Möchte der Kunde einen von dem Verwender eingesetzten oder benannten Interim Manager/Spezialisten in eine Festanstellung übernehmen und stimmt der Verwender dieses zu, wird der Verwender als klassischer Personalvermittler tätig. Als Berechnungsgrundlage für die Honorarforderung des Verwenders gilt das Bruttojahreszielgehaltspaket (einschließlich aller Sach- und Nebenleistungen) der besetzten Position bei Vollzeitbeschäftigung. Das Honorar von dem Verwender beträgt dann 25 % dieser Berechnungsgrundlage, zuzüglich Spesen.
Kommt durch die Vermittlung von dem Verwender eine andere Art der Kooperation zustande, so erhält der Verwender bei gesamtschuldnerischer Haftung von Kunde und Interim Manager/Spezialisten einen marktüblichen Anteil des daraus entstehenden wirtschaftlichen Vorteils der Kooperationspartner.
8. Spesen
Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisekosten (z.B. Bahn, Flug, PKW, Übernachtung usw.) und sonstige Spesen (z. B. Verbrauchsmaterial, Privattelefonkosten usw.) des Interim Manager/Spezialisten auf Basis einer direkt zwischen Interim Manager/Spezialisten und Kunde zu schließender Vereinbarung vom Kunden an den Interim Manager/Spezialisten erstattet.
9. Haftung
Der Verwender haftet nur für Schäden, die von dem Verwender oder Mitarbeitern von dem Verwender oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für mit einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verwender nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Für das Eintreten eines bestimmten Erfolges, insbesondere das Erreichen bestimmter Gewinnziele, ist der Verwender nicht verantwortlich. Eine Haftung von dem Verwender (aus welchem Rechtsgrund auch immer) ist bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit auf maximal fünf Tagessätze des beauftragten (oder vorgesehenen) Interim Manager/Spezialisten.
10. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitlich unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Zeit des Wiederanlaufs hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig den Eintritt solcher Umstände mit.
11. Aufrechnung
Eine Aufrechnung kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgen.
12. Verbundene Unternehmen
Dieser Vertrag gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Verbundene Unternehmen sind sämtliche Unternehmen, an denen der Kunde direkt oder mittelbargesellschaftsrechtlich beteiligt ist, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 15ff AktG nicht erfüllen.
13. Geltendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist Neuss (auch gültig für Privatpersonen wohnhaft außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
